Bereits seit Ende 2014 soll die sogenannte Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV) für eine verbesserte und einheitliche Kennzeichnung von Lebensmitteln in der EU sorgen. Seit 2016 ist auch die Kennzeichnung der Nährwertangaben einheitlich geregelt. Als “Lebensmittelunternehmer auf allen Stufen der Lebensmittelkette, […] deren Tätigkeiten die Bereitstellung von Information über Lebensmittel an die Verbraucher betreffen”, gilt die Verordnung auch für die Betriebsgastronomie.
Allergenkennzeichnung nach der Lebensmittelinformationsverordnung
Als kennzeichnungspflichtig gelten folgende 14 Allergene sowie die jeweils daraus gewonnenen Erzeugnisse:
- glutenhaltiges Getreide, Krebstiere, Eier, Fische, Erdnüsse,
- Sojabohnen, Milch, Schalenfrüchte, Sellerie, Senf, Senfsamen,
- Schwefeldioxid/Sulfite, Lupinen, Weichtiere
Mit unserem qnips Dashboard vereinfachen Sie die Kennzeichnung von Speisen, indem Sie mit nur wenigen Klicks Allergene und Nährwertangaben hinzufügen. Nutzen Sie dazu Ihre eigenen Icons oder die von qnips zur freien Verfügung gestellten Allergenicons.
Klare Kennzeichnung der Lebensmittel
Pflichtangaben müssen nach der Lebensmittelinformationsverordnung weiterhin in mindestens 1,2 mm großer Schrift gedruckt werden. Ausgenommen die Verpackung ist kleiner als eine halbe Postkarte, dann gilt eine Größe von 0,9mm. Die Bezeichnung des Lebensmittels ist klar geregelt und soll die genaue Art und Eigenschaften des Produkts verdeutlichen.
Inhaltsangaben
Zutaten sollen der Menge nach angegeben werden – inklusive Zusatzstoffen und Aromen mit Klassenname und Klarname oder E-Nummer. Dabei müssen die 14 Allergene fett gedruckt werden oder durch eine abweichende Schriftart oder –stil bzw. Hintergrundfarbe hervorgehoben werden.
Pflicht ist seit Eintritt der LMIV außerdem eine Nährwerttabelle mit den “Big 7”. Dazu zählen Brennwert, Fett, gesättigten Fettsäuren, Kohlenhydraten, Zucker, Eiweiß und Salz. Sind Vitamine und Ballaststoffe auf der Verpackung angegeben, müssen diese ebenfalls in der Nährwerttabelle angegeben werden.
Auch Lebensmittelimitate müssen gekennzeichnet werden. Ebenso raffinierte pflanzliche Öle und Fette samt ihrer Herkunft. Handelt es sich um alkoholische Getränke, muss ab einem Alkoholgehalt über 1,2 Volumenprozent der tatsächliche Alkoholgehalt, ebenfalls in % vol., angegeben sein. Für koffeinhaltige Getränke muss ein Warnhinweis ersichtlich sein, es sei denn die Lebensmittelbezeichnung enthält die Wörter “Kaffee” oder “Tee”.
Weitere Angaben
Als Pflichtangaben zählen laut Lebensmittelinformationsverordnung außerdem die Nettofüllmenge, ein Mindesthaltbarkeits- bzw. Verbrauchsdatum sowie die Firmenanschrift samt Firmenname und –adresse. Angegeben werden muss außerdem die Herkunft der Speise, wenn zum Beispiel die Verpackung den Verbraucher sonst in die Irre führen könnte. Stets gekennzeichnet werden müssen jegliche Arten an Schweine-, Schaf-, Ziegen- und Geflügelfleisch. Ist das Fleisch eingefroren, muss ebenfalls das Einfrierdatum angegeben werden. Seit dem 1. April 2020 muss außerdem die Herkunft der primären Zutat kenntlich gemacht werden, wenn diese nicht mit dem angegeben Ursprungsort des Lebensmittels übereinstimmt. Für Lebensmitteln, bei denen gegebenenfalls kein sicherer Gebrauch sichergestellt werden kann (beispielweise bei Backmischungen), muss außerdem gut sichtbar eine Gebrauchsanleitung auf der Packung abgedruckt sein.
Wie Sie sehen, gilt es zahlreiche Kennzeichnungspflichten zu beachten! Suchen Sie weitere detaillierte Informationen zur LMIV, dann finden Sie diese hier. Ergänzt wird sie außerdem durch die Lebensmittelinformationsdurchführungsverordnung (LMIDV).
Stand 06.07.2021; Quelle: Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft
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